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Das Neue Weltbild

 

   

 

 

 

  

 

 

 

   

   

  

 

 

 

   

   

  

 

 

 

   

   

  

 

 

 

   

   

  

 

   

   

  

 

 

 

   

   

  

 

 

 

   

   

  

 

 

 

   

   

 

 








1-Fragestellungen
2-Konstantin
3-Nicäa-Arius
4-Arianer-Nicäaner
5-Konstantinopel
6-Streit um Origenes
7-Christologie
8-Schulen
9-Ephesus-Nestorius
10-Chalcedon
11-Ära Justinian
12-Origenes
13-Beschlüsse
14-Zusammenfassung
15- Anathematismen
ZEITDIAGRAMM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
Kapitel 2
Verschärfung der theologischen Streitigkeiten ab der Zeit Konstantins des Großen und Einführung von ökumenischen Konzilien

Durch das Mailänder Edikt (313) hatte Konstantin der Große (306—337) das Christentum den heidnischen Kulten gleichgestellt. Damit begann ein neuer Abschnitt in der Geschichte des Christentums. Im Laufe der Zeit erhielt die Kirche immer mehr Privilegien und Rechte. Zwar blieben die heidnischen Kulte — wenn auch von staatlicher Seite immer mehr zurückgedrängt — noch immer bestehen; aber allmählich übernahm die Kirche die Rolle der früheren Staatsreligion. Der Kaiser betraute Christen mit einflussreichen Ämtern im Staat. Konstantin hatte erkannt, dass die Kirche zum stützenden und einigenden Faktor in seinem Reiche werden konnte. Kirche und Reich waren fortan eng miteinander verbunden, beide waren voneinander abhängig. Für die Kirche bedeutete dies jedoch, dass sie in Glaubensfragen von der weltlichen Macht beeinflusst wurde.

Obwohl sich Konstantin erst auf dem Sterbebett taufen ließ, ernannte er sich selbst zu dem von Gott bestellten "Bischof der äußeren Angelegenheiten" und hielt sich für ermächtigt, über Glaubensfragen zu entscheiden und in kirchliche Belange einzugreifen. Damit begründete er den "Cäsaropapismus", der in den folgenden Jahrhunderten im griechischen Orient noch krassere Formen annehmen sollte.

Hatte es in den ersten drei Jahrhunderten schon verschiedene Glaubensstreitigkeiten gegeben, so begann hierfür seit der Zeit Konstantins (also seit der Bindung der Kirche an das Imperium) ein neuer Abschnitt: Uneinigkeit innerhalb der Kirche hatte nun politisches Gewicht bekommen, denn sie gefährdete die Einheit des Reiches. Daher wurden fortan Glaubenskämpfe oftmals von der Staatsgewalt nach deren Gutdünken geregelt.

Die Fragen, die innerhalb der Kirche bisher aufgetreten waren, zielten nun auf den Kernpunkt des Glaubens — auf Gott — hin. Das brachte eine Verschärfung der Auseinandersetzungen; und eine Beilegung war sowohl für die Kirche als auch für den Staat von größter Bedeutung. Konstantin führte daher die ökumenischen Synoden (oder ökumenischen Konzilien) ein. Diese galten gleichzeitig auch als Reichssynoden; sie sollten strittige Glaubenspunkte allgemein verbindlich klären— und gerade deshalb wurden sie auch im Interesse des Reiches abgehalten.

Die Bezeichnung ökumenische Konzilien" bedeutet nicht, dass die Bischöfe der gesamten christlichen Welt zusammengekommen wären — nicht einmal jede Kirchenprovinz war vertreten. Als Kriterien für ein "ökumenisches Konzil" galten:

a) ein wesentlicher Teil der Bischöfe sollte anwesend sein (bei den ersten fünf ökumenischen Konzilien waren die morgenländischen Bischöfe in der Überzahl; die Abendländer waren stets in der Minderheit, bzw. auch gar nicht vertreten; dies hatte aber keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entscheidungen);

b) die Gesamtkirche musste die Beschlüsse anerkennen;

c) die päpstliche Zustimmung zu den Beschlüssen war unbedingt erforderlich.

Der letztgenannte Punkt erwies sich als besonders wichtig:

"Ohne den römischen Stuhl Petri hatte keine Glaubensentscheidung eines Konzils definitive Gültigkeit, und seine Entscheidung ward in der Art als unantastbar und endgültig betrachtet, dass, wer sich dagegen auflehnte, sich selbst von der Kirche ausschloss." Dies gilt auch unverändert nach dem heutigen Stand der Theologie und des Kirchenrechts.

Außer den ökumenischen oder allgemeinen Synoden gab es noch andere Bischofsversammlungen, die jeweils für einen Teilbereich von Bedeutung waren: die Generalsynoden, zu denen nur die Bischöfe des Ostens oder des Westens einberufen wurden; ferner die Patriarchal-, National-, Provinzial- und Diözesansynoden.

 

 

2.1
Zur Verfassung der Ökumenischen Synoden

Wie sehr die ökumenischen Synoden auch eine Angelegenheit des Staates waren, äußerte sich darin, dass das Berufungsrecht beim Kaiser lag. Er konnte Ort und Zeitpunkt für eine ökumenische Synode bestimmen; er konnte sie auch an einen anderen Ort verlegen oder sie vertagen. Sowohl der Papst als auch die Synode selbst erkannten dieses Recht ausdrücklich an.

Der Kaiser garantierte die äußere Sicherheit und Ordnung, was in den damaligen Zeiten auch nötig war.

Die Beratung und Entscheidung über Glaubensfragen und kirchliche Belange sollte zwar allein den Bischöfen überlassen bleiben; jedoch zeigt die Geschichte, in welchem Maße dabei die Interessen der Staatsgewalt durchgesetzt wurden. Rechtskraft erhielten die Konzilsbeschlüsse erst nach der Bestätigung durch den Kaiser, der dann auch für die Durchführung im Reich sorgte.

Eingeladen wurden zu den ökumenischen Konzilien die Patriarchen; außerdem die Metropoliten mit einem Teil ihrer Bischöfe. Die Päpste waren bei den ersten vier ökumenischen Konzilien nicht selbst anwesend, sondern durch ihre Legaten vertreten. Das 5. ökumenische Konzil stellt einen Sonderfall dar, der später noch ausführlicher behandelt wird.

Auf die Bedeutung der päpstlichen Zustimmung wurde bereits hingewiesen. Die Legaten, die im Auftrage des Papstes handelten, genossen daher eine Vorrangstellung innerhalb der Synode, die sowohl in der Sitzordnung als auch bei der Unterzeichnung der Beschlüsse zum Ausdruck kam. Es bedurfte keiner zusätzlichen Anerkennung durch den Papst, um den Entscheidungen Gültigkeit zu verleihen; die Unterschrift des Legaten galt als päpstliche Approbation. Das 5. ökumenische Konzil nahm allerdings auch in diesem Punkt einen anderen Verlauf.

Welche Bedeutung den ökumenischen Konzilien zukam, sollen zwei Stimmen aus dem 6. Jahrhundert zum Ausdruck bringen:

Ferrandus, Diakon von Karthago, äußert: "Was einmal im Konzil verfügt ist, muss ewige Geltung behalten.. . . Die allgemeinen Synoden, vollends wenn sie die Zustimmung der römischen Kirche gefunden haben, stehen an Ansehen nur den kanonischen Büchern nach."

Ein anderer afrikanischer Kleriker, Zeitgenosse des Ferrandus, fragt: ,,. . . Was bleibt noch unangetastet, was unerschüttert, wenn der Spruch einer so großen Synode (wie Chalcedon), sei es als unvollkommen ergänzt, sei es als anfechtbar erörtert werden dürfte?... Ist doch der einzige Zweck der Konzilien, dass wir auf ihre Autorität hin glauben, was wir mit dem Verstande nicht fassen."

 

 

 2.2
Überblick über die ersten fünf ökumenischen Konzilien

 

Es wurden zwei Hauptfragen des christlichen Glaubens angeschnitten:

a) Die trinitarische Frage, die bereits im 2. und 3.Jahrhundert Anlass zu Auseinandersetzungen lieferte, gewann erneut an Bedeutung. Der Arianismus und damit verwandte Lehren forderten von der Kirche eine klare Aussage über das Verhältnis des Vaters zum Sohne. — Später trat die Frage auf, welche Stellung der Heilige Geist innerhalb der Trinität einnehme.

Die Entscheidungen wurden auf der 1. ökumenischen Synode zu Nicäa im Jahre 325 und auf der 2. ökumenischen Synode zu Konstantinopel im Jahre 381 gefällt.

b) Der trinitarische Streit zog den christologischen Streit nach sich. Die Arianer und Apollinaris vertraten die Ansicht, Christus habe nicht die volle Menschennatur angenommen, was die Kirche als Irrlehre bezeichnete. Später ging es um die Frage, in welchem Verhältnis göttliche und menschliche Natur in Christus zueinander stünden. Auf der 3. ökumenischen Synode zu Ephesus im Jahre 431 wurde der Nestorianismus verurteilt, der eine extreme Trennung der beiden Naturen in Christus lehrte. Auf der 4. ökumenischen Synode zu Chalcedon im Jahre 451 wurde die Lehre der Monophysiten verworfen, die eine Vermischung von göttlicher und menschlicher Natur in Christus beinhaltete.

Die großen Kämpfe hatten zahlreiche kleinere Streitigkeiten zur Folge. Ein Beispiel dafür ist der "Drei-Kapitel-Streit", der eine solche Bedeutung gewann, dass zu seiner Beilegung die 5. ökumenische Synode zu Konstantinopel im Jahre 553 einberufen werden musste.

 

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